Rubrik

Aktuelles zu Corona

33. CoBeLVO: keine Einschränkungen für den Sport

Trier, 05.04.2022

Liebe Mitglieder, 

seit dem 3.4.2022 gilt die 33. Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. (Link zur Landesverordnung:https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/33._CoBeLVO/220401_33_CoBeLVO.pdf
Da das Land bislang keinen Gebrauch von einer „Hotspot-Regelung“ nach dem Bundesinfektionsschutzgesetzes gemacht hat, gelten im Sport keine Einschränkungen mehr, die auf der Corona-Schutzverordnung beruhen. Bislang sind Sie alle sehr verantwortungsvoll mit der Situation umgegangen. Um unsere Mitglieder zu schützen und eine Infektionsgefahr der Teilnehmenden zu minimieren, wird jedoch empfohlen, eine Maske z.B. bei Ankunft und Verlassen der Halle oder in Wartesituationen zutragen. 

Wir wünschen Ihnen allen viel Spaß beim Sport und bleiben Sie gesund!
Ihre PST-Geschäftsstelle 

31. CoBeLVO: 3G für den Sport ab dem 04.03.2022

Trier, 04.03.2022

Liebe Mitglieder, 

die 31. CoBeLVO ist erschienen und bringt ab heute – Freitag 04.03.2022 – neue Regelungen für den Sport mit sich. 
(Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/31._CoBeLVO/220302_31_CoBeLVO.pdf)
In den meisten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gilt nun 3G. Die Maskenpflicht entfällt überall dort, wo eine Kontrolle über den Impfstatus oder den Test erfolgt (bei 3G, 2G oder 2Gplus). Es gibt einige Ausnahmen wie z.B. Veranstaltungen in Innenräumen ab 250 Personen. In nicht kontrollierten Innenräumen – z.B. beim Einkaufen und in der Verwaltung – gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Was bringt die neue Verordnung nun für Änderungen für den Sportbetrieb:
Beim Sport gilt im Außen- und Innenbereich von Sportanlagen ab heute die 3G-Regel. Das betrifft auch Saunen, Thermen und Schwimmbäder. Die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt. Die Regelungen für den Profi- und Spitzensport entfallen, auch hier gilt nun die 3G-Regel.

3G nochmal im Überblick:

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung (= 2.Impfung) müssen mindestens 14 Tage vergangenen sein.
  • Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt.
  • Getestet: Für alle volljährigen nicht-immunisierten Personen gilt die Testpflicht. Als Testnachweise sind möglich, ein Schnelltest eines Leistungserbringers, z.B. Teststelle, Arzt, etc. (max. 24 Std alt), ein PCR-Test (max. 48Std alt) oder eine Testung vor Ort unter Aufsicht (=beobachteter Selbsttest). Es darf keine Bescheinigung ausgestellt werden. Dieser gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Testpflicht bereit. Sie haben dort, wo die 3G-Regel gilt, auch ohne einen Testnachweis Zutritt.

Bei Veranstaltungen im Freien mit bis zu 2.000 Personen dürfen geimpfte, genesene, getestete Personen teilnehmen. (Nicht-immunisierte) Minderjährige benötigen keinen Testnachweis. Die Maskenpflicht entfällt.Bei Veranstaltungen im Innenbereich ab 250 Teilnehmer:innen gilt zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bleiben Sie weiterhin „im Sport aktiv“.
Ihre PST-Geschäftsstelle

30. CoBeLVO: Pflicht zur Kontakterfassung im Freizeitbereich entfällt

Trier, 04.03.2022

Am Montag, 31.01.2022 ist die 30. CoBeLVO in Kraftgetreten. (Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220127_30_CoBeLVO_mit_markierten_AEnderungen.pdf)

Die 30. Corona Bekämpfungsverordnung gilt nach derzeitigem Stand bis zum 28. Februar. Für den Sportbetrieb an sich, ergeben sich keine Änderungen in der neuen Verordnung.

Dennoch möchten wir Sie auf zwei generelle Änderungen in der Verordnung aufmerksam machen:

  1. Eine der Änderungen ist der Wegfall der Pflicht zur Kontakterfassung in z.B. Freizeitbereich. Das bedeutet auch beim Sport im Innenbereich, auch in Schwimmbädern, die Anwesenheit der Personen nicht mehr dokumentiert sein muss.
  2. Zu beachten ist auch, dass der Genesenenstatus nur noch 3 Monate gilt.  Damit können Genesene, vor der Infektion nicht geimpft waren bzw. sich nach der Infektion nicht haben impfen lassen, nach Ablauf der 3 Monate nicht mehr am Sportbetrieb teilnehmen, sie gelten dann wieder als nicht immunisierte Personen.

 

Ihre PST-Geschäftsstelle 

Neue Verordnung: 29. CoBeLVO ab Samstag, 04.12.2021

Trier, 06.12.2021

Die 29. Corona Bekämpfungsverordnung ist erschienen und gilt seit Samstag, 04.12.2021 .

(Link zur 29.CoBeLVO: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/corona/211203_29_CoBeLVO.pdf

Sport im Innenbereich:

Für den Sport im Innenbereich gilt 2G-Plus (Geimpft, Genesen plus Test). ACHTUNG: Wichtig: Von der Testpflicht nach der 2G-Plus-Regel ausgenommen sind alle Menschen mit Booster-Impfung.

Selbsttests vor Ort (also vor der Halle, vor dem Studio) unter Aufsicht sind möglich: Ein aktueller Test unter Aufsicht kann vor Ort vorgenommen werden. Dieser gilt dann aber nur für diesen speziellen Anlass und nicht als allgemeiner Testnachweis.

Ausnahmen von diesen Regeln gibt es für Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten, die keinen Test benötigen!

Für ungeimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre: hier gilt die 3G-Regel.

Kinder und Jugendliche in dieser Altersspanne müssen also nicht noch zusätzlich getestet werden, wenn sie einen Impfnachweis oder ein Genesenenzertifikat vorlegen können. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Bitte beachten Sie, dass insgesamt nur maximal 25 Kinder und Jugendliche, die nicht geimpft oder genesen sind, an einem Sportangebot teilnehmen dürfen.

Sport draußen:

Sport draußen, also auf Sportplätzen etc. darf nur noch unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden, allerdings gellten auch hier Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche. Somit sind nur folgende Gruppe für die Teilnahme an einem Sportangebot im Freien zugelassen:

  • Erwachsene Personen ab 18 Jahren, die einen gültigen Impfnachweis oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorweisen können. Nicht geimpfte Erwachsene, die nicht genesen sind, dürfen also ab dem 4. Dezember auch nicht mehr mit einem Testnachweis an dem Sportangebot teilnehmen.
  • Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, diese benötigen auch keinen Testnachweis
  • Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, aber noch keine 18 Jahre, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Ihre PST-Geschäftsstelle 

Neue Verordnung: 28. CoBeLVO ab Mittwoch, 24.11.2021

Trier, 24.11.2021

Die 28. Corona Bekämpfungsverordnung ist erschienen. Sie gilt ab heute, Mittwoch 24.11.2021 bis einschließlich 15. Dezember 2021. Die Verordnung wird in RLP flächendeckend die 2G-Regel einführen  und bringt damit auch für den Sport neue Beschränkungen.
(Link zur 28.CoBeLVO: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf)

Änderung der Corona-Warnstufen

Ab dem 24. November entscheidet nur noch die landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz in Rheinland-Pfalz über die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen. Der Wert bemisst die Zahl der Personen, die mit COVID-19-Erkrankungen in ein Krankenhaus eingeliefert werden, je sieben Tage und je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

  • Bei einer Hospitalisierungs-Inzidenz über 3 erhalten nur Geimpfte und Genesene (2G) Zugang zu Veranstaltungen, Gastro und Kultur in Innenräumen, Hotels und körpernahen Dienstleistungen.
  • Bei einer Hospitalisierungs-Inzidenz über 6 gilt 2Gplus: Nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorweisen können, erhalten Zugang zu Veranstaltungen, Gastro und Kultur in Innenräumen, Hotels und körpernahen Dienstleistungen.
  • Bei einer Hospitalisierungs-Inzidenz über 9 kann die Landesregierung mit Zustimmung des Landesparlaments weitere Maßnahmen ergreifen.
Änderung der Masken- und der Testpflicht

Die Maskenpflicht wird wieder ausgeweitet: Bei Innen- und bei Außenveranstaltungen gilt eine Maskenpflicht, wenn Abstand nicht sicher eingehalten werden kann. Die Maske kann am Platz und beim Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden.

Die Testpflicht wird geändert. Bei einer Testpflicht werden keine unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests mehr anerkannt. Stattdessen sind nur noch Schnelltests von (professionellen) Teststationen und PCR-Tests gültig. Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre sind weiterhin Selbsttests unter Aufsicht möglich.

 
Für den Sport gelten daher ab sofort bis auf Weiteres folgende Regelungen:
  • Im Innenbereich gilt die 2G-Regel, damit können nicht geimpfte oder genesene Personen nicht mehr am Sportbetrieb im Innenbereich teilnehmen.
    Ausnahmen gelten aber für den Kinder und Jugendbereich. Die bis einschließlich 11 Jährigen sind weiterhin den Geimpften und Genesenen gleichgestellt.
    Kinder und Jugendliche von 12 bis einschließlich 17 Jahre können mit einem tagesaktuellen negativen Test am Sportbetrieb teilnehmen. Die Testung in der Schule ist hier allerdings nicht mehr ausreichend. Die Kinder und Jugendlichen benötigen einen Test aus dem Testcenter, alternativ kann in diesem Altersbereich auch ein kontrollierter Selbsttest vor Ort vorgenommen werden.
    Das bedeutet:
    • Alle Personen ab 18 Jahren dürfen nur am Sport in Innenräumen teilnehmen, wenn Sie geimpft oder genesen sind. Einzige Ausnahme: für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; sie benötigen aber einen entsprechenden Nachweis des Arztes und einen negativen Test (KEIN Selbsttest vor Ort zugelassen)
    • Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt die 3G-Regel: geimpft, genesen oder getestet. Die Testung in der Schule ist hier allerdings nicht mehr ausreichend. Die Kinder und Jugendlichen benötigen einen Test aus dem Testcenter, alternativ kann in diesem Altersbereich auch ein kontrollierter Selbsttest vor Ort
    • Kinder bis 12 Jahre und drei Monate  werden immunisierten Personen gleichgestellt und sind frei von jeden Beschränkungen.

 

  • Für den Sportbetrieb gibt es keine Maskenpflicht und auch kein Abstandsgebot. Diese Dinge gelten immer nur dann, wenn die Verordnung es in den einzelnen Passagen vorschreibt. Das ist für den Sport nicht der Fall. Der Kontaktsport ist unter Einhaltung der vorangegangenen Regelungen uneingeschränkt möglich. Eine Maske muss jedoch außerhalb der sportlichen Aktivität, z.B. beim Eintreten und Verlassen der Halle, sowie in Umkleideräumen, getragen werden
  • Übungsleiter die ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind sowie die selbständigen Übungsleiter fallen auch unter die 2G-Regel. Das heißt nicht geimpfte oder genesenen Übungsleiter können ab morgen nicht mehr für den Sportbetrieb im Innenbereich eingesetzt werden
  • Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt ebenfalls die 2G-Regel

 

Ihre PST-Geschäftsstelle 

Informationen zum Corona-Virus:

26. CoBeLVO verlängert

Trier, 11.10.2021

Liebe Mitglieder,

eine kurze Infos zu aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung: die 26. CoBeLVO ist bis zum 07. November 2021 ohne Änderungen für den Sport verlängert worden. Die aktuell gültigen Regelungen bleiben daher unverändert bestehen. Ebenfalls verlängert wurden die gesetzlichen Übergangsregelungen.

Ihre PST-Geschäftsstelle.

 

Informationen zum Corona-Virus:
26. CoBeLVO 

Trier, 22.09.2021

Liebe Mitglieder,

sicherlich haben Sie in den Medien die Diskussion um den Sport von Kindern und Jugendlichen im Freien hinsichtlich der zulässigen Anzahl von nichtgeimpften Personen mitverfolgt, bzw. das Thema direkt in Ihren Vereinen miterlebt. Gestern hat nun das Landeskabinett, auf Anregung der Sportorganisationen, eine Veränderung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. (Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210921_26_CoBeLVO_1_AEndVO_001.pdf)

Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.

Alle anderen Regelungen der 26. CoBeLVO bleiben unverändert bestehen. Jedoch ist diese Regelung nun eine Erleichterung für den Sport mit Jugendlichen.

Bleiben Sie weiterhin „im Sport aktiv“!

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
26. CoBeLVO 

Trier, 10.09.2021

Sehr geehrte Mitglieder,

Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung ist erschienen. Sie gilt ab Sonntag 12.09.2021 bis einschließlich 10. Oktober 2021 und bringt, auch für den Sport, einige weitreichende Änderungen. Folgende Informationen zum Sportbetrieb und zu Veranstaltungen sind heute auf der Seite Sportbundes Rheinland erläutert: (Link zur Homepage des SBR: https://www.sportbund-rheinland.de/beratung/faq-corona/sportbetrieb und der Link zur 26. Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210908_26_CoBeLVO.pdf)

Allgemeine Bestimmungen
Maßgeblich für die Beurteilung der Lage wird nicht mehr allein die 7-Tage-Inzidenz sein, sondern auch die Zahl der Hospitalisierungsfälle sowie die Belegung der Intensivbetten. Anhand dieser drei Leitindikatoren wird es ein dreistufiges Warnsystem geben. Die nächste Warnstufe wird jeweils dann ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem übernächsten Tag. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Kreisverwaltungen sind verpflichtet über die jeweilige Warnstufe zu informieren.

LeitindikatorWarnstufe 1Warnstufe 2Warnstufe 3
Sieben-Tage-Inzidenzbis höchstens 100mehr als 100 bis höchstens 200mehr als 200
Sieben-Tage
Hospitalisierungsinzidenz
kleiner 55 bis 10größer 10
Anteil Intensivbettenkleiner 6 Prozent6 Prozent bis 12 Prozentmehr als 12 Prozent

Je nach erreichter Warnstufe werden bestimmte Lebensbereiche eingeschränkt. Allerdings sind künftig von diesen Einschränkungen ausschließlich die Personen betroffen, die nicht geimpft oder genesen sind und in der neuen Verordnung als nicht immunisierte Personen bezeichnet werden. Für Geimpfte und Genesene gilt lediglich weiterhin die Maskenpflicht und die Pflicht zur Abgabe der Kontaktdaten in den in der Verordnung festgehaltenen Fällen. Neu in der Verordnung ist, dass Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) den Geimpften und Genesenen gleichgestellt werden. Sie fallen somit auch nicht unter die Beschränkungen. Weiterhin sind auch die Schülerinnen und Schüler von der Testpflicht ausgenommen.

Änderungen im Sportbetrieb
Auch im Sportbetrieb gibt es für Geimpfte und Genesene, einschließlich der Kinder bis 12 Jahre keine Einschränkungen. Massive Einschränkungen gibt es aber für die nicht Immunisierten, die am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen.  Bei Warnstufe 1 sind maximal 25 nicht immunisierten Personen zulässig, bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Geimpfte und Genesene können ohne Begrenzung zusätzlich teilnehmen. Diese Begrenzungen für die nicht immunisierten Personen gelten für den Innen- und Außenbereich gleichermaßen. Im Innenbereich gilt zusätzlich die Testpflicht, auch hier wieder ausgenommen Geimpfte und Genesene, Kinder bis 12 Jahre sowie weiterhin die Schülerinnen und Schüler. Diese neuen doch sehr stringenten Regelungen für den Sportbetrieb dürften im Erwachsenenbereich keine großen Auswirkungen haben, da hier ein Großteil bereits geimpft und genesen ist, wenn gleich der organisatorische Aufwand auch hier größer wird. Die Nachweise sind entsprechend auch beim Sportbetrieb im Außenbereich zu kontrollieren. […]

Warnstufe 1: Bei der Sportausübung dürfen höchstens 25 nicht immunisierte Personen zuzüglich genesene, geimpfte und Kinder bis 12 Jahre teilnehmen.
Warnstufe 2: Die Personenzahl reduziert sich auf 10 nicht immunisierte Personen zuzüglich genesene, geimpfte und Kinder bis 12 Jahre teilnehmen.
Warnstufe 3: Die Personenzahl reduziert sich auf fünf nicht immunisierte Personen zuzüglich genesene, geimpfte und Kinder bis 12 Jahre teilnehmen.

Änderungen im Veranstaltungsbereich
Bei Veranstaltungen gibt es sowohl im Innen- als auch Außenbereich Begrenzungen der Personenzahlen abhängig von der jeweiligen Warnstufe. Die Begrenzung der Personenzahlen gelten nur für nicht immunisierte Personen, Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 12 Jahre können zusätzlich teilnehmen. Neu ist, dass nunmehr auch bei Veranstaltungen im Außenbereich die Testpflicht gilt. Die Regelungen für Veranstaltungen gelten auch für die Zuschauer von Sportveranstaltungen. Damit muss künftig auch bei Sportveranstaltungen, beispielsweise im Spielbetrieb im Außenbereich, von den nicht immunisierten Zuschauern die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangt werden. Dies betrifft grundsätzlich auch begleitende Eltern, die dem Spiel beiwohnen.

Im Innenbereich gilt:
Bei Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht immunisierte Zuschauer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf 100 nicht immunisierte Zuschauer. Bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl auf 50 nicht immunisierte Zuschauer. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen und Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) teilnehmen.
Es gelten:
1) Entweder das Abstandsgebot, in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden oder die Maskenpflicht
2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
3) die Testpflicht, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) und Schülerinnen und Schüler.
4) Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten

Im Außenbereich gilt:
Wenn die Zuschauer feste Plätze einnehmen, sind bei Warnstufe 1 bis zu 1.000 nicht immunisierte Zuschauer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf 400 nicht immunisierte Zuschaue. Bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl auf 200 nicht immunisierte Zuschauer. Nehmen die Zuschauer keine festen Plätze ein, sind bis zu 500 nicht immunisierte Personen zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf 200 nicht immunisierte Personen. Bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl auf 100 nicht immunisierte. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen und Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen.
Es gelten:
1) nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot; in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden oder die Maskenpflicht, die Maskenpflicht entfällt in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
2) zur Zugangssteuerung gilt eine Vorausbuchungspflicht
3) die Testpflicht, ausgenommen Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (Bis zum 12. Geburtstag).
4) Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß beim Sport.
Bleiben Sie gesund und „im Sport aktiv“
Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
25. CoBeLVO 

Trier, 23.08.2021

Sehr geehrte Mitglieder,

heute tritt die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. (Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/25_CoBeLVO.pdf)
Die neue Verordnung hält nur wenige Änderungen für den Sport bereit. Gerne haben wir uns für Sie informiert:

Gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder gilt nunmehr auch in Rheinland-Pfalz die 3-G-Regel. Bei allen Veranstaltungen im Innenraum muss ab einer Inzidenz von 35 der Nachweis über eine Impfung bzw. Genesung oder ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden. Für den Sportbereich gilt die 3-G-Regel inzidenzunabhängig, die entsprechenden Nachweise müssen bei Training und Wettkampf im Innenbereich auch bei einer niedrigeren Inzidenz erbracht werden. Ab dem 23. August gilt die Testpflicht auch wieder für die Übungsleiter, die nicht geimpft oder genesen sind, im Innenbereich, diese waren bisher davon ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre, sowie Geimpfte und Genesene. Auch von der Testpflicht ausgenommen sind nun Schülerinnen und Schüler, da diese regelmäßig in den Schulen getestet werden.

Zusammenfassung aller nun gültigen Corona-Regelungen:

  • Sport in Gruppen mit bis zu 50 Personen, wenn das Training von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Erhöhung zulässig, sofern in einer Mannschaftssportart zur Durchführung von Training und Wettkampf eine höhere Personenzahl erforderlich ist
  • Insgesamt darf max. 1 Person pro 5 m² Zutritt zur Gesamttrainingsfläche erhalten; Geimpfte und Genesene sind hierbei zu berücksichtigen
  • Es dürfen mehrere Gruppen auf einer Sportanlage zeitgleich trainieren, sofern ein Mindestabstand von drei Metern zwischen den Gruppen eingehalten werden kann oder die Anlage abgrenzbar ist
  • ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gestattet,
  • Im Innenbereich:
    • gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1
    • gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,
    • gilt inzidenzunabhängig die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
      Übungsleiter*innen sind nicht mehr von der Testpflicht ausgenommen. Keine Testpflicht besteht nach §1 Abs. 9 Satz 7 weiterhin für Kinder bis einschl. 14 Jahre, Schüler*innen oder für geimpfte oder genesene Personen

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß beim Sport.
Bleiben Sie gesund und „im Sport aktiv“
Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Fitness
Änderung der Öffnungszeiten

Die Vormittagszeiten mittwochs und freitags in unserem Fitnessstudio werden voraussichtlich ab dem 04. August 2021 wieder stattfinden.

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Geschäftsstelle ab 12. Juli wieder geöffnet

Unsere Geschäftsstelle war vorübergehend als Maßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus geschlossen.
Ab Montag, 12. Juli 2021 sind wir zu den regulären Öffnungszeiten wieder für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass nur während dieser Zeiten die Geschäftsstelle regulär besetzt ist.
Unsere Geschäftszeiten sind

  • montags: 13.00 – 18.00 Uhr
  • dienstags: geschlossen
  • mittwochs: 9.30 – 12.00 Uhr
  • donnerstags: 13.00 – 18.00 Uhr
  • freitags: 9.30 – 12.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Sie ohne Termin außerhalb der Öffnungszeiten nicht empfangen können.

Vielen Dank.
Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
24. CoBeLVO 

Trier, 02.07.2021

Sehr geehrte Mitglieder,

heute tritt die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. (Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/24._CoBeLVO/210629_24_CoBeLVO.pdf)
Die neue Verordnung hält weitere Lockerungen für den Sport bereit. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt ab heute:

  • Sport im Innen- und Außenbereich ist mit bis zu 50 Personen erlaubt, wenn die Aktivität von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird.
  • Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Auf der Gesamttrainingsfläche gilt die Personenbegrenzung nach §1 Abs.7: Diese entspricht 5 Quadratmeter pro Person, wobei geimpfte und genesene Personen zu berücksichtigen sind. Es müssen also für jede Person 5 qm vorhanden sein.
  •  Zwischen Gruppen ist ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten. Bei Gruppen ab 10 Personen ist der Abstand mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen.
  • Im Innenbereich gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht außerhalb der sportlichen Betätigung.
  • Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für Trainerinnen und Trainer. Ebenso sind Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren von der Testpflicht ausgenommen. Für alle Teilnehmer ab 15 Jahren besteht die Testpflicht.
  • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Umkleiden, Duschen, Toiletten, etc. ist nur unter der Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots, zulässig.

Für die Toni-Chorus-Halle gilt ab sofort folgendes:

  • Maximal 30 Personen pro Hallendrittel (einschließlich ÜL*in und vollständig geimpfte und genesene Personen)
  • In den Umkleideräumen  gilt maximal 4 Personen. WICHTIG: Bitte sprechen Sie sich mit den anderen Gruppen, die zeitgleich die Halle belegen, bzgl. der Nutzung der Umkleiden ab!! Die Regelung, dass jede Gruppe einen separaten Eingang nutzt entfällt.
  • Die Duschräume sind ab sofort wieder geöffnet. Hier gilt: In der Herrendusche maximal 2 Personen, in der Damendusche maximal 3 Personen. (Der Unterschied kommt durch die Raumgröße und die Anzahl der Duschen)
  • Die Tribüne bleibt weiterhin geschlossen!
  • Alle weiteren Regelungen bleiben unverändert bestehen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Sport.

 

 

Judo
Training startet nach den Sommerferien

Trier, 28.06.2021

Sehr geehrte Mitglieder,

unser Judo-Training für Kinder und Jugendliche wird voraussichtlich nach dem Sommerferien wieder zu den regulären Trainingszeiten stattfinden.

 

 

Clubhaus
für den Sport und für Versammlungen wieder geöffnet

Trier, 21.06.2021

Liebe Abteilungen,

ab dem 21.06.2021 steht unser Clubhaus auch wieder zur Verfügung.

Beachten Sie folgende Regelungen:

  • Die regulären Trainingszeiten gelten wie bisher
  • Reservierungen für Veranstaltungen sind vorher über die Geschäftsstelle zu beantragen
  • Für den Sport und für Versammlungen gilt maximale Personenanzahl: 10
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Anwesenden ist einzuhalten.
  • Es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, bis jede Person an ihrem Platz ist. Dann darf diese angenommen werden. Sobald der Platz verlassen wird, muss die Maske wieder getragen werden.
  • Bei Betreten sind die Hände zu desinfizieren
  • ist eine Teilnehmerliste zu führen, um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können (Angaben: Datum, Teilnehmer, Kontakt). Der Versammlungsleiter/Abteilungsleiter/Übungsleiter führt diese Liste; nach 4 Wochen können diese vernichtet werden.
  • Getränke dürfen gekauft werden. Vor der Entnahme sind die Hände zu desinfizieren. Es dürfen keine Gläser benutzt werden!
 

 

Sportschützen
Schützenhaus wieder geöffnet

Trier, 07.06.2021

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns, unsere Schützen ab Montag, 07.06.2021 wieder beim Training im Schützenhaus begrüßen zu dürfen.
Es gelten die Regelungen der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung.

Wichtig für die Teilnahme am Training:  Für die Teilnehmer am Sportbetrieb und Übungsleiter besteht im Innenbereich die Testpflicht. Die Kindergruppen bis einschließlich 14 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen. Zulässig ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Schnelltests, der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein. Die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Zulässig ist auch ein Selbsttest vor Ort. Für die Teilnehmer muss der Test in Anwesenheit des zuständigen Übungsleiters erfolgen, der die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis zu kontrollieren hat. Für den Übungsleiter kann diese Aufgabe ein erwachsener Teilnehmer oder ein anderer anwesender Trainer übernehmen. Geimpfte und Genesene sind nach Vorlage des entsprechenden Nachweises von der Testpflicht ausgenommen. 

Wir wünschen viel Spaß beim Training.
Ihre PST-Geschäftsstelle.

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
22. CoBeLVO – Regelungen für den Indoorsport

Trier, 04.06.2021

Liebe Mitglieder,

in der nun geltenden 22. CoBeLVO sind auch neue Regelungen für den Sport im Innenbereich getroffen worden.
Der Sportbetrieb ist nur unter Einhaltung der folgenden Regeln zulässig:

  • Sport im Innenbericht ist nur kontaktfrei gestattet
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • Im Sport: Bei Inzidenz unter 100: Training (inklusive Kontaktsport) [damit entfällt die Unterscheidung zwischen kontaktlosem Sport und Kontaktsport] im Freien in der 10er Gruppe [bisher 5] mit Trainer plus Geimpfte und Genesene, für Kinder bis 14 Jahre auch Kontaktsport draußen mit bis zu 25 Kindern [bisher 20],
  • bei Inzidenz unter 50: Training innen mit zehn Personen, kontaktfrei [hier bleibt es bei der Unterscheidung, damit ist in diesem Fall kein Kontaktsport möglich] und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene
  • und 25 Kinder mit Kontakt auch innen
  • Die Regelungen zur Raumgröße und zur Testpflicht sind NICHT aufgehoben, d.h. die mögliche Gruppengröße Innen sind nun 10 Personen Ü14 plus Trainer*in und geimpfte oder genesene Personen. Aber auch die notwendige Quadratmeterzahl bleibt bei 20qm pro Person. Bei der Raumgröße gilt, auch geimpfte oder genesene Personen benötigen 20qm.
    Beispiel 1: Die Sporthalle ist 160qm groß = maximale Personenzahl 8 Personen einschließlich geimpfter oder genesener Personen. Es nehmen 5 negativ getestete Personen, 2 vollständig geimpfte Personen und ein Trainer am Training teil.
    Beispiel 2: Die Sporthalle ist 400qm groß = maximale Personenzahl 20 Personen einschließlich geimpfter oder genesener Personen: Es nehmen 10 negativ getestete Personen, 6 vollständig geimpfte Personen, 3 genesene Personen und ein Trainer am Training teil. Wichtig: Es dürfen maximal 10 negative getestete Personen am Training teilnehmen. Dies ist die maximale Gruppengröße. Teilnehmer über diese Gruppengröße hinaus sind nur zulässig wenn die Teilnehmenden vollständig geimpft oder genesen sind und die Raumgröße entsprechend ausreicht.
  • Testpflicht: Für die Teilnehmer am Sportbetrieb und Übungsleiter besteht im Innenbereich die Testpflicht. Die Kindergruppen bis einschließlich 14 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen. Zulässig ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Schnelltests, der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein. Die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Zulässig ist auch ein Selbsttest vor Ort. Für die Teilnehmer muss der Test in Anwesenheit des zuständigen Übungsleiters erfolgen, der die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis zu kontrollieren hat. Für den Übungsleiter kann diese Aufgabe ein erwachsener Teilnehmer oder ein anderer anwesender Trainer übernehmen. Geimpfte und Genesene sind nach Vorlage des entsprechenden Nachweises von der Testpflicht ausgenommen. (Information des SBR, 02.06.2021)
  • Als vollständig geimpfte Person gilt man im Regelfall zwei Wochen nach der zweiten Impfung
  • Als genesene Person gilt man, wenn die überstandene Corona-Erkrankung länger als 28 Tage und weniger als sechs Monate her ist
  • Vollständig geimpfte oder genesene Personen haben, anstatt eines negativen Tests, den entsprechenden Nachweis, z.B. gelber Impfpass oder das „Genesenenschreiben“ des Gesundheitsamts vorzulegen

(Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/22_CoBeLVO/22._CoBeLVO.pdf)

Bleiben Sie weiterhin „im Sport aktiv“

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Informationen zum Corona-Virus:
22. CoBeLVO – neue Regelungen für den Outdoorsport

Trier, 02.06.2021

Liebe Mitglieder,

seit heute, 02. Juni 2021 gilt die 22. CoBeLVo. Die neue Verordnung bringt weitere Lockerungen für den Sport.
(Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/22_CoBeLVO/22._CoBeLVO.pdf)

Für den Sport im Freien, auf allen öffentlichen und privaten Sportstätten gilt ab sofort:

  • Kontaktbeschränkung fünf Personen aus fünf Hausständen [bislang waren nur fünf Personen aus zwei Haushalten zugelassen] zzgl. Kinder bis einschl. 14 und Geimpfte/Genesene [dadurch können insgesamt mehr als fünf Personen zusammenkommen, wenn die “Mehrpersonen” Kinder sind oder vollständig geimpft – also im Regelfall zwei Wochen nach der zweiten Impfung – oder als genesen zählen, dies ist in der Regel der Fall, wenn die überstandene Corona-Erkrankung einer Person länger als 28 Tage und weniger als sechs Monate her ist]
  • Grundsätzlich entfällt bei Außenaktivitäten die Testpflicht bei möglichst digitaler Kontakterfassung [damit muss beim Sport draußen kein negativer Test vorgelegt werden, nach wie vor muss aber die Kontaktverfolgung sichergestellt werden können].
  • Bei Inzidenz unter 100: Training (inklusive Kontaktsport) [damit entfällt die Unterscheidung zwischen kontaktlosem Sport und Kontaktsport] im Freien in der 10er Gruppe [bisher 5] mit Trainer plus Geimpfte und Genesene, für Kinder bis 14 Jahre auch Kontaktsport draußen mit bis zu 25 Kindern [bisher 20],
  • bei Inzidenz unter 50: Training inklusive Kontaktsport [auch hier entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Kontaktsport und kontaktlosem Sport] im Freien mit 20 [bislang 10] Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene

Bleiben Sie weiterhin „im Sport aktiv“

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Informationen zum Corona-Virus:
vollständig geimpfte und genesene Personen

Trier, 28.05.2021

Liebe Mitglieder,

wir haben neue Informationen zur Frage “vollständig geimpfte und genesene Personen” für Sie. Die Behörden der Stadt Trier haben uns auf unsere Anfrage hin folgendes mitgeteilt:

„Sportliche Betätigung ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 der 21. CoBeLVO allein oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitzählen) kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen zulässig. Wenn sich in einer Gruppe also nur geimpfte und genesene Personen oder zusätzlich maximal fünf ungeimpfte Personen aus zwei Haushalten befinden, ist die Gruppengröße nicht begrenzt.

Unabhängig von der Gruppengröße ist die Sportausübung jedoch weiterhin nur kontaktlos zulässig.

Innerhalb einer Gruppe muss der Abstand von 3 Metern nicht zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern eingehalten werden. Diese Abstandsregel gilt nur zwischen den verschiedenen Gruppen.

Es ist weiterhin zutreffend, dass geimpfte und genesene Personen bei der Personenbegrenzung (1 Person pro 40 qm) mitgezählt werden.“

Die bisherigen Regelungen, sprich Lockerungen abhängig von den Inzidenzzahlen, bleiben weiterhin gültig.
Sodass derzeit im Amateur- und Freizeitsport ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers  weiterhin zulässig ist. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.

In der kommenden Woche erwarten wir die nächste CoBeLVO. Sobald diese veröffentlicht wurde, werden wir Sie gerne über die darin enthaltenen Regelungen informieren.

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
21. CoBeLVO – neue Regelungen

 

Trier, 27.05.2021

Liebe Mitglieder!

ab heute, 21.05.2021 gilt die 21. CoBeLVO.

Die Stadt /das Sportamt hat uns informiert, dass ab Montag, 07. Juni 2021 die Innensportanlagen wieder öffnen und die Vereine ihren Sport dort wieder ausüben dürfen. Gleichzeitig öffnet auch der PST die Toni-Chorus-Sporthalle.

Dies setzt natürlich voraus, dass die Inzidenzen weiterhin stabil bleiben. Bitte beachten Sie dringend weiterhin alle Hygieneregeln und coronabedingten Vorgaben.
Ab 2. Juni soll Sporttraining innen und außen für eine Person je 20 Quadratmeter wieder möglich sein. Erwachsenengruppen sollen dann auch innen mit fünf Personen auf Abstand Sport treiben können.

Es bleibt dennoch abzuwarten, wie die konkrete Gestaltung dieses Öffnungsschritts aussehen wird.

Wir bleiben am Ball und informieren Sie über alle Neuerungen.

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (21. CoBeLVO vom 19.05.2021)  finden Sie unter folgendem Link:

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/21._CoBeLVO.pdf

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Neue Regelungen ab 20.05.2021 für kontaktlosen Sport im Freien

Trier, 19.05.2021

Liebe Mitglieder!

Erfreulicher Weise liegt in der Stadt Trier die 7-Tage-Inzidenz  seit fünf Werktagen in Folge unter 50.

Daher greift ab Donnerstag, 20. Mai, die von der Landesregierung festgelegte Lockerung:

  • Im Amateur- und Freizeitsport ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Bislang galten auch im Freien die Regeln der allgemeinen Kontaktbeschränkung (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten), wobei jeweils vollständig geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden.

❗️Zur Zeit ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschl. Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig (die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet).

Ihre PST-Geschäftsstelle

 


 

Informationen zum Corona-Virus:
20. CoBeLVO – neue Regelungen

Trier, 14.05.2021

Liebe Mitglieder!

Im Nachgang zur Pressekonferenz der Ministerpräsidentin vom 11. Mai 2021 ist die 20. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen (gültig bis zum 20. Mai 2021). Für den Vereinssport ergeben sich nur geringfügige Änderungen. Vorausgesetzt ist immer, dass die Inzidenz unter 100 liegt. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, gelten weiterhin die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.

Hier der Link zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/20.CoBeLVO.pdf

Für die kontaktlose Sportausübung im Rahmen der Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen aus zwei Haushalten) ist nun zusätzlich ein Übungsleiter zugelassen. Die Sportausübung ist nicht mehr auf Individualsportarten begrenzt.
Die Sportausübung bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahre (max. 20 Kinder) ist nicht mehr auf den kontaktlosen Sport begrenzt.

Die Ministerpräsidentin hat in Ihrer Pressekonferenz am 11. Mai weitere Öffnungsschritte angekündigt. Für die Öffnungsschritte ab 21. Mai und 2. Juni müssen erst neue Verordnungen verfasst werden, die laut Perspektivplan altersunabhängig mehr Sport ermöglichen sollen; insbesondere im Freien.

– Ab 21. Mai soll Gruppensport für 5 Personen aus 5 Haushalten zulässig sein plus Trainer, wenn Abstand gehalten wird.
Sport-Veranstaltungen können im Freien mit Zuschauern stattfinden. Es gilt eine Testpflicht. Selbsttests müssen unter Aufsicht bei der besuchten Institution durchgeführt werden. Maximal sind 100 Zuschauer möglich.

– Ab 2. Juni soll Sporttraining innen und außen für eine Person je 20 Quadratmeter wieder möglich sein. Erwachsenengruppen sollen dann auch innen mit fünf Personen auf Abstand Sport treiben können. Bei einer Inzidenz unter 50 soll Gruppensport draußen dann auch mit maximal 20 Erwachsenen auf Abstand möglich sein.

Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Gestaltung dieser weiteren Öffnungsschritte aussehen wird. Der Sportbund Rheinland und der Landessportbund bemühen sich um eine möglichst frühzeitige Klärung der detaillierten Regelungen und den jetzt noch offenen Fragen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Dankeschön für Ihre Geduld und die bisher gezeigte Solidarität. Hoffentlich können wir bald wieder Schritt für Schritt zur Normalität zurückkehren.

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Fitness
Studio weiterhin geschlossen

Trier, 28.04.2021

Liebe Mitglieder,

er bedauern es sehr, dass wir unser Fitnessstudio noch nicht wieder öffnen können. Alle Infos zu unserem Fitnessstudio und der Corona-Pandemie finden Sie unter  https://pst-trier.eu/corona_fitnessstudio/

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
19. CoBeLVO – neue Regelungen

Trier, 26.04.2021

Liebe Mitglieder,

am Wochenende hat das Land die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes veröffentlicht, die heute sofort in Kraft tritt. Darin wurden größtenteils die Regelungen der “Bundesnotbremse” veröffentlicht, teilweise in leicht modifizierter Form.

Hier der Link zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung:https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/19._CoBeLVO.pdf

Zum besseren Verständnis hier die zusammengefassten Regelungen den Sport betreffend:

Inzidenz über 100:
wird dieser Inzidenzwert überschritten, greift automatisch das Infektionsschutzgesetz des Bundes: „Notbremse“

Im öffentlichen und im privaten Raum können sich höchstens Angehörige eines Hausstandes mit einer weiteren Person treffen. Hierbei werden Kinder beider Hausstände bis zu ihrem 14. Lebensjahr nicht mitgezählt. Für den Sport gilt:

  • Kontaktloser Individualsport ist im Freien und auf allen öffentlichen oder privaten  ungedeckten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.
  • Kinder bis 14 Jahre dürfen kontaktlosen Sport in Freien in Gruppen von bis zu fünf Kindern ausüben. Die Anwesenheit einer Anleitungsperson ist gestattet. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisordnungsbehörde ein negatives Testergebnis vorlegen, das höchstens 24 Stunden alt ist.
  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler und Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader ist in Individual- und Mannschaftssportarten zulässig. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte müssen eingehalten werden.

Inzidenz zwischen 50 und 100:

Im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen ist

  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig, wenn die Ausübung einzeln oder in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erfolgt, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden, oder
  • kontaktloses Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Hier gelten das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • In allen gedeckten Sportanlagen und geschlossenen Räumen ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erlaubt, also in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, wobei Kinder beider Hausstände unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht sowie das Abstandsgebot mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer oben genannten Gruppe von maximal fünf Personen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist. Zudem darf sich pro angefangene 40 qm Trainingsfläche nur eine Person auf der Trainingsfläche aufhalten. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Inzidenz unter 50:
In Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie in Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100, allerdings mit den folgenden Lockerungen:

  • Ab dem übernächsten Tag ist im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Ab wann gilt welche „Stufe“:

  • Verschärfungen: wenn die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Werktagen den Wert ( 50 oder 100) überschreitet.
  • Lockerungen: wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert (100 oder 50) unterschreitet.
  • Die jeweiligen Regelungen treten immer am übernächsten Tag in Kraft

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Inzidenz erneut über 50: Einschränkungen für den Sport 

Trier, 12.04.2021

Liebe Mitglieder,

am heutigen Tag wird eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Trier erlassen. Die Inzidenz liegt erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50.  „Die Stadtverwaltung wird daher eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am Montag, 12. April veröffentlicht wird und damit am Dienstag, 13. April in Kraft tritt und bis zum 25. April gilt.“ (Link zur Pressemitteilung der Stadt Trier: https://www.trier.de/Startseite/broker.jsp?uMen=4cc4fbd0-1d9c-d311-c258-732ead2aaa78&uCon=42cd0014-45c8-71f3-4cdc-a2c83d87f55b&uTem=0b93090b-49e4-7271-94e8-c0f4087257ba)

Die Allgemeinverfügung tritt morgen, Dienstag 13.04.2021, in Kraft und gilt bis zum 25.04.2021. In dieser Zeit werden daher auch bei sinkender Inzidenz keine Lockerungen für den Sport erfolgen.

Ab morgen gelten daher wieder folgende Regelungen:

  • Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

Wir bitten Sie die neuen Regelungen unbedingt zu beachten.
Bleiben Sie gesund!

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Inzidenz unter 50: Lockerungen für den Sport 

Trier, 29.03.2021

Liebe Mitglieder,

laut Pressemitteilung der Stadt Trier ist die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet an 7 aufeinanderfolgenden Tagen unter 50.Die neue Regelung ist ab morgen, Dienstag 30.03.2021, gültig:

(Auszug aus der Pressemitteilung der Stadt Trier) Die 7-Tage-Inzidenz in Trier liegt nach Berechnungen des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums am heutigen Montag bei 45,7 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern. Damit hat der Wert zum siebten Mal in Folge die 50 unterschritten. Die Stadt Trier hebt deshalb gemäß der geltenden 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Allgemeinverfügung mit weiteren Einschränkungen des Einzelhandels, des Sports und des Probenbetriebs im Kulturbereich mit Wirkung von Dienstag an wieder auf.

Im Vergleich zur Regelung der vergangenen zehn Tage verändert sich deshalb ab dem 30. März folgendes:

  • Geschäfte sind wieder offen ohne Terminvereinbarung (mit Personenbegrenzung laut Corona-Verordnung des Landes, zum Beispiel bis 800 m² 1 Person pro 10 m² Fläche), aber weiter mit bisherigen Hygienemaßnahmen und Maskenpflicht
  • Training jeweils im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist wieder möglich:
    • kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung 
    • kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal 10 Personen + Trainer/in (unter Einhaltung des Abstandsgebots)
    • Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren + Trainer/in (hier ist die Wahrung des Abstandsgebotes nicht mehr erforderlich)
    • […]

Alle anderen Bereiche aus der geltenden Corona-Verordnung, beispielsweise zur Maskenpflicht vor und im Umfeld von geöffneten Geschäften und öffentlichen Einrichtungen oder auch zum Betrieb der Außengastronomie mit Vorausbuchung und Corona-Schnelltest, bleiben unverändert in Kraft.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in nächster Zeit an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 50 überschreiten, muss die Stadt gemäß der Corona-Verordnung eine erneute Allgemeinverfügung mit Einschränkungen erlassen.

(Link zur Pressemitteilung der Stadt Trier: https://www.trier.de/Startseite/broker.jsp?uMen=4cc4fbd0-1d9c-d311-c258-732ead2aaa78&uCon=0d970a85-ae3e-7871-3297-1a5705c8c321&uTem=0b93090b-49e4-7271-94e8-c0f4087257ba)

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
18. CoBeLVO

Trier, 22.03.2021

Liebe Mitglieder,

ab heute gilt die 18. CoBeLVO, jedoch hat die Stadt Trier gem. Infektionsschutzgesetz am 19.03.2021 eine „Allgemeinverfügung zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen […]“ erlassen. Da die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50 lag, wurden die Lockerungen für den Sport teilweise zurückgenommen. Die Lockerungen sind in der CoBeLVO an die Inzidenzzahlen geknüpft. Daher gilt, laut aktueller Allgemeinverfügung folgendes:

Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

 

Bei der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz wurde bei  §10 auf Seite 13 (Sport allgemein) keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen; der §10 wurde nur anders gegliedert:

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,
  2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
  3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Bei der Sportausübung nach Satz 2
  4. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,
  5. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,
  6. gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

  1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und – athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;
  2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;
  3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren;
  4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie
  5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.
 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Inzidenz über 50: Änderungen für den Sport 

Trier, 18.03.2021

Liebe Mitglieder,

laut Pressemitteilung der Stadt Trier ist die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet am heutigen Donnerstag zum dritten Mal in Folge über 50. Das bedeutet nun, dass die Lockerungen für den Sport teilweise zurückgenommen werden.

Die ab Samstag, 20.03.2021 gültige Regelung lautet wie folgt: Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot !

(Link zur Pressemitteilung der Stadt Trier: https://www.trier.de/Startseite/broker.jsp?uMen=4cc4fbd0-1d9c-d311-c258-732ead2aaa78&uCon=d2140491-54a5-4871-0852-ef560924df56&uTem=0b93090b-49e4-7271-94e8-c0f4087257ba)

Wir bitten daher dringend um Beachtung der neuen Regelungen.
Bei Änderungen werden wir Sie, wie bisher, auf unserer Homepage informieren.

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 
 

 

Informationen zum Corona-Virus:
gestiegene Inzidenzzahlen 

Trier, 17.03.2021

Liebe Mitglieder,

leider sind die Inzidenzzahlen, also die Anzahl der an COVID-19-Erkrankten in den letzten 7 Tagen im Verhältnis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Rheinland-Pfalz gestiegen und auf ganz Rheinland-Pfalz bezogen ist die Inzidenz nun schon mehr als 3 Tage hintereinander größer als 50.

In Trier lag die Inzidenz am Dienstag bei 55,6.

Daher kann es durchaus sein, dass die Lockerungen der letzten Woche teilweise wieder zurück genommen werden. Dies wird durch sogenannte Allgemeinverfügungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte erfolgen. Es kann sein, dass in diesen Allgemeinverfügungen auch die Lockerungen für den Sport wieder zurück genommen werden.

Daher unsere Bitte: schauen Sie bitte täglich auf unsere Homepage. Alle Informationen und Änderungen werden hier veröffentlicht. 

Die Übersicht zu den Öffnungsschritten haben wir zu Ihrer Information beigefügt.
Bleiben Sie gesund und aktiv!

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
aktuelle Landesverordnung, Stufenplan, erste Öffnungsschritte

Trier, 08.03.2021

Liebe Mitglieder,

ab Montag, 08. März 2021, ist Sport bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 unter folgenden Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz wieder möglich:

  • nur im Außenbereich
  • nur kontaktfreier Sport
  • Gruppengröße bei Kindern bis 14 Jahren maximal 20 Kinder + ein Trainer
  • Gruppengröße bei Personen über 14 Jahren maximal 10 Personen + ein Trainer
  • Bitte auch die bisher gültigen Hygiene- und Abstandsregelungen beachten und zur Kontaktnachverfolgung wieder Teilnehmerlisten führen

Der Sport ist nun auch auf Außensportstätten gestattet. D. h. die vereinseigenen Outdoor-Sportstätten (z.B. die Agilityanlage) können unter den genannten Voraussetzungen öffnen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Diese Regelungen sind nur bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz gültig. Sollten die Inzidenzzahlen ansteigen, gelten verschärfte Regeln und der Sport wird wieder eingeschränkt. Daher bitten wir Sie die Inzidenzzahlen täglich (vor dem Training) zu überprüfen.

Die aktuellen Zahlen finden Sie immer unter:
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp/ oder
https://www.trier.de/rathaus-buerger-in/aktuelles/trier.de-news/coronavirus/

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Link zur aktuellen Landesverordnung

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO vom 08.03.2021)  finden Sie unter folgendem Link:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/17._CoBeLVO/17._CoBeLVO.pdf

In Teil 5 – Sport und Freizeit, § 10 Sport – finden Sie die aktuell gültigen Regelungen den Sport betreffend.

 

 

Sportangebote während Corona

Trier, 03.03.2021

Liebe Mitglieder,

verschiedene unserer Sportangebote, z. B. Schach oder Gymnastik finden derzeit online statt.

Präsenztraining ist zur Zeit bei Agility (1:1 Training), Reha-Sport (nur auf Verordnung) und Reiten (1:1 Training) möglich und kann nach Terminvereinbarung stattfinden.

Alle Infos dazu finden Sie unter “Aktuelles” (https://pst-trier.eu/news/)

Das Moselstadion ist für die Laufathleten (1:1 Training) geöffnet!

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
aktuelle Landesverordnung

Trier, 11.01.2021

Liebe Mitglieder,

wir wünschen Ihnen alles Gute für das Jahr 2021!
Gerne hätten wir Ihnen in dieser Mail erfreulichere Mitteilungen übersandt, was sich leider aufgrund der Corona-Infektionszahlen nicht realisieren lässt.

zur Information finden Sie hier den Link zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und die Auslegungshilfe dazu, die ab heute gültig sind.

(Link zur 15. CoBeLVO:https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/15._CoBeLVO/15._CoBeLVO.pdf und Link zur Auslegungshilfe der 15. CoBeLVO:https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/15._CoBeLVO/Auslegungshilfe_Winter-Shutdown__Januar_2021.pdf)

Für den Sport sind keine neuen Regelungen getroffen worden. Lt. § 10 der Verordnung bleibt Sport grundsätzlich untersagt mit einigen bestimmten Ausnahmen (Spitzen- und Profisportbereich oder 1:1 Einzeltraining im Freien in bestimmten Bereichen).

Neu ist: Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

Bleiben Sie gesund und in Bewegung!
Hiltrud Schilz – Geschäftsführerin

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
aktuelle Landesverordnung

Trier, 16.12.2020

Liebe Mitglieder,

zur Information finden Sie hier den Link zur 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und die Auslegungshilfe dazu, die ab heute gültig sind.

Link zur Landesverordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/14._CoBeLVO.pdf
Auslegungshilfe zur 14. CoBeLVO: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/14._CoBeLVO/Auslegungshilfe_Winter-Shutdown_2020-2021_.pdf

Für den Sport sind keine neuen Regelungen getroffen werden. Daher gibt es im Sport gegenüber der letzten Bekämpfungsverordnung keine grundsätzlich neuen Regelungen.

Das Jahr 2020 geht zu Ende, ein ungewöhnliches und für viele Menschen auch ein schwieriges Jahr. Wir möchten Ihnen auf diesem Wege ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das kommende Jahr wünschen! Hoffen wir, dass im nächsten Jahr wieder etwas Normalität einkehrt und wir unseren geliebten Sport wieder unbeschwert ausüben können.

Besten Dank auch für Ihre Unterstützung, Ihre Geduld und Ihre Solidarität und die vielen positiven Rückmeldungen in dieser trostlosen Zeit!

Bleiben Sie gesund und in Bewegung!
Hiltrud Schilz – Geschäftsführerin

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Link zur aktuellen Landesverordnung

Liebe Mitglieder,

die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz tritt am 1. Dezember in Kraft. Der Sport ist im §10 (S. 10 – 11) der Verordnung geregelt; leider gibt es hier wenig Änderungen, Sport ist weiterhin leider nicht gestattet. Neu geregelt wurde nur der Absatz zum Spitzensport, siehe §10, S. 10  (3) . Das bedeutet für uns, dass wir weiterhin alle auf unseren geliebten Sport im Verein verzichten müssen, dass wir als Verein weiterhin zusammen stehen müssen, damit der Verein die Krise überstehen kann. Wir bedanken uns erneut bei Ihnen für Ihre Solidarität und Ihre Geduld! Bleiben Sie gesund!

Hiltrud Schilz – Geschäftsführerin

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO vom 27.11.2020)  finden Sie unter folgendem Link:

https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/13._CoBeLVO.pdf

 

 

Informationen zum Corona-Virus
Sportbetrieb ausgesetzt im November 2020

Trier, 30.10.2020

Die von Bund und den Ländern beschlossenen Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie treffen die Vereine hart:

Ab Montag, dem 2. November bis zum 30. November werden der gesamte Freizeit- und auch Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausgesetzt. Alle Hallen, Fitnessstudios, Sportanlagen und Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Erlaubt bleibt lediglich Individualsport (z. B. das Joggen oder Radfahren im Wald) allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisportveranstaltungen dürfen weiterhin stattfinden, allerdings sind keine Zuschauer zugelassen.

Unsere Geschäftsstelle bleibt in dieser Zeit geschlossen, dennoch können Sie uns per Email erreichen.

Wir hoffen, dass der Sport im Dezember wieder weiter geht!

Bleiben Sie gesund!

Ihr PST-Team

 

 

Informationen zum Corona-Virus
Clubhaus geschlossen

Trier, 26.10.2020

Liebe Mitglieder,

als Maßnahme geben die Ausbreitung des Corona-Virus bleibt unser Clubhaus für die kommenden zwei Wochen, bis einschließlich Sonntag, 08.11.2020, vorerst geschlossen.

 

 

Informationen zum Corona-Virus
Corona-Alarmstufe: ROT

Trier, 26.10.2020

Liebe Mitglieder, liebe Übungsleiter,

aufgrund der weiter rasant steigenden Corona-Infektionszahlen hat die Stadt Trier neue Regelungen festgelegt, die ab dem 24.10.2020 gelten.

Sport im Freien: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Wettkämpfe können stattfinden, jedoch ohne Zuschauer.

Innenbereich: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu fünf Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport sind nicht zulässig. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Wettkämpfe können stattfinden, Zuschauer sind nicht zugelassen.

Duschen und Umkleiden bleiben auf allen Anlagen, für den Spielbetrieb, vorerst geschlossen! Bitte kommen Sie umgezogen zum Training und duschen Sie sich zuhause!

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

Judo
Training ausgesetzt

Trier, 26.10.2020

Liebe Mitglieder der Judo-Abteilung,

vor dem Hintergrund weiter steigender Corona –Zahlen wollen die Stadt Trier und der Landkreis mit Maßnahmen die Infektionen eindämmen. Mit der „Allgemeinen Verfügung der Stadtverwaltung Trier vom 23. 10. 2020“ wurden weitere Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von Infektionen des SARS –CoV -2 beschlossen. Daher wird bis auf Weiteres das Judo –Training für Kinder und Erwachsene ausgesetzt.

Bleiben Sie gesund.

Ewald Reuß, komm. Abteilungsleiter Judo

 

 

Informationen zum Corona-Virus
Geschäftsstelle geschlossen

Trier, 26.10.2020

Als Maßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus bleibt die Geschäftsstelle ab sofort bis auf weiteres geschlossen.

Wir sind weiterhin per Telefon, E-Mail oder per Post für Sie erreichbar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis, bleiben Sie gesund!!!

 

 

Schach
kein Schachtraining im Clubhaus

Trier, 22.10.2020

Liebe PST-Schach-Spieler,
leider sind die Corona-Zahlen in und um Trier derart angestiegen, dass es aktuell trotz unserer Schutzmaßnahmen unverantwortlich wäre, Schach anzubieten.
Deswegen wird es im PST-Clubhaus kein Schach geben
am Freitag den 23.10.2020 und
am Freitag den 30.10.2020.

Hoffen wir, dass sich die Zahlen wieder reduzieren und wir wieder Schach im Clubhaus machen können, denn 4 Freitag in Folge ohne Schach ist nicht schön.

In der Zwischenzeit sollte jeder unser Angebot nutzen, Online zu spielen, miteinander zu sprechen und zu trainieren, zu analysieren und über viele andere Dinge zu diskutieren.

Bleibt Gesund,
Frank Görgen, Abteilungsvorsitzender Schach.

 

 

Schach
Am 09.10.20 und 16.10.20 kein Schachtraining im Clubhaus

Liebe Schachspieler,
die Corona-Zahlen in der Stadt Trier, dem Landkreis Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich sind aktuell überall so sehr angestiegen, dass wir vorsorglich die kommenden zwei Freitage (09.10.2020 und 16.10.2020) kein Schachtraining im Clubhaus anbieten.

Der Trainingsbetrieb und der Spielabend im Clubhaus ruhen zunächst für zwei Wochen.

Jedoch können wir uns online, auf Lichess und dem Sprachserver Discord gerne treffen.

Montags: ab 18 Uhr
Mittwochs: ab 15 Uhr
Freitags: ab 15 Uhr (nur am 09. und 16.10.2020)

Bleibt Gesund,
Frank Görgen, PST-Trier, Abt.Schach.
Verantwortlicher im Sinne der Corona-Verordnung RLP.

 

 

Gymnastik – Kinderturnen
Wiederaufnahme des Trainings verschoben 

Trier, 01.10.2020

Sehr geehrte Eltern, liebe Kinder,

in unseren Kinderturngruppen stehen Bewegungsfreude und gemeinsames Erleben neuer Sportarten an erster Stelle. Besonders die Gemeinsamkeit macht es uns zurzeit sehr schwer, die Wiederaufnahme des Sports zu planen. Immer wieder wurde beraten, wie die Turngruppen das wöchentliche Training wieder aufnehmen können.

Nun bricht das 4. Quartal des Jahres an und leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir keine Lösung mehr für den Gruppenstart in 2020 finden konnten. Gerne hätten wir das Training wieder angeboten, doch es fehlen leider die Möglichkeiten.

Wir arbeiten an einer Lösung, dass das Kinderturnen im Januar 2021, nach den Weihnachtsferien, wieder starten kann. Über alle Änderungen und die Wiederaufnahme des Sportes informieren wie Sie rechtzeitig. Alle aktuellen Infos zu unseren Kinderturngruppen finden Sie auch immer hier, auf unserer Homepage.

Wir freuen uns, unsere Mitglieder bald wieder in den Sportgruppen begrüßen zu dürfen. Bis dahin, bleiben Sie gesund!

Hinweis für alle Familien auf den Wartelisten: Da derzeit das Kinderturnen noch nicht wieder stattfindet, können auch noch keine Kinder von den Wartelisten in die Gruppen nachrücken. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld. Wenn die Gruppen im nächsten Jahr wieder trainieren, werden die Wartelisten berücksichtigt. Sobald ein Platz in einer der Gruppen frei wird, werden wir uns bei den Wartenden melden. – Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Für alle Interessenten: Aktuell werden, aufgrund der hohen Nachfrage, für alle Gruppen Wartelisten geführt. Die Wartezeiten betragen ca. 1 Jahr. Daher bitten wir um Verständnis, dass derzeit keine weiteren Kinder auf die Wartelisten aufgenommen werden können!

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
ab 16.09.2020 tritt die 11. CoBeLVO in Kraft: Gruppengröße bleibt 

Trier, 16.09.2020

Liebe Mitglieder,

am 16.09.2020 tritt die 11. CoBeLVO in Kraft. 

Die Veränderung für den Sport besteht darin, dass für den Sport in geschlossenen Räumen die bisherige notwendige Raumgröße bei festen Gruppen, die zwischen 10 und 30 Personen groß sind, von bislang 10 Quadratmeter auf 5 Quadratmeter pro Person gesenkt wird.

Alle Regelungen zur Nutzung TCH finden Sie unter folgendem Link: https://pst-trier.eu/corona_toni-chorus-halle/

Den Link zur aktuellen Landesverordnung finden Sie hier: https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/11._CoBeLVO.pdf

 

 

 

Toni-Chrous-Halle
Änderungen ab dem 18.08.2020

Trier, 18.08.2020

Liebe Mitglieder,

ab dem 18. August 2020 gelten neue Regelungen für die Nutzung unserer Toni-Chorus-Halle.
Alle Regelungen zur Nutzung TCH finden Sie unter folgendem Link: https://pst-trier.eu/corona_toni-chorus-halle/

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Training.

 

 

Clubhaus
für Versammlungen wieder geöffnet

Trier, 17.08.2020

Liebe Abteilungen,

ab dem 17.  August 2020 steht unser Clubhaus auch wieder für Versammlungen zur Verfügung.

Beachten Sie folgende Regelungen:

  • Reservierungen sind weiterhin vorher über die Geschäftsstelle zu beantragen
  • Versammlungen bis zu 15 Personen sind erlaubt.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Anwesenden ist einzuhalten.
  • Es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, bis jede Person an ihrem Platz ist. Dann darf diese angenommen werden. Sobald der Platz verlassen wird, muss die Maske wieder getragen werden.
  • Bei Betreten sind die Hände zu desinfizieren
  • ist eine Teilnehmerliste zu führen, um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können (Angaben: Datum, Teilnehmer, Kontakt). Der Versammlungsleiter/Abteilungsleiter/Übungsleiter führt diese Liste; nach 4 Wochen können diese vernichtet werden.
  • Getränke dürfen gekauft werden. Vor der Entnahme sind die Hände zu desinfizieren. Es dürfen keine Gläser benutzt werden!

Hinweis: Wird das Clubhaus als Sportstätte genutzt, gilt weiterhin die Obergrenze von maximal 10 Personen.

 

 

Toni-Chrous-Halle
Lockerungen nach der Sommerpause

Trier, 30.07.2020

Liebe Mitglieder,

ab dem 10. August 2020 steht unsere Toni-Chorus-Halle nach der Sommerpause wieder für den Sport zur Verfügung.
In der Zwischenzeit sind neue Regelungen entsprechend den Corona-Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz zusammengestellt worden.
Wir freuen uns, nun wieder mehr Sportler in den einzelnen Gruppen begrüßen zu dürfen. Mehr Menschen beim Sport bedeutet jedoch auch mehr Verantwortung. Bitte achten Sie weiterhin auf alle Regelungen und Hygienevorschriften.

Auch eine Wochenendnutzung der Toni-Chorus-Halle wird nach den Sommerferien wieder eingeschränkt möglich sein.

Alle Regelungen zur Nutzung TCH finden Sie unter folgendem Link: https://pst-trier.eu/corona_toni-chorus-halle/

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Training.

 

 

Fitness
Lockerungen im vereinseigenen Fitnessstudio

Trier, 30.07.2020

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns, Sie wieder beim Training begrüßen zu dürfen. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie müssen wir zur Öffnung des Studios, alle Vorgaben der Bundesregierung und der Landesregierung Rheinland-Pfalz einhalten.
Ab sofort haben wir in unserem Fitnessstudio weitere Lockerungen umgesetzt. Die aktuellen Regelungen finden Sie auf unserer Homepage unter Corona/Fitnessstudio oder unter folgendem Link: https://pst-trier.eu/corona_fitnessstudio/ .
Die Regelungen müssen von allen trainierenden Personen eingehalten werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Training.

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Link zur aktuellen Landesverordnung

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (Konsoldidierte Fassung der 10. CoBeLVO vom 15.07.2020) finden Sie unter folgendem Link:  https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/10._Bekaempfungsverordnung/10CoBeLVO_konsolidierte_Fassung.pdf

In Teil 5 – Sport und Freizeit, § 10 Sport – finden Sie die aktuell gültigen Regelungen den Sport betreffend.

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
weitere Lockerungen ab 15.07.2020, Änderung der Gruppengröße

Trier, 15.07.2020

Liebe Mitglieder,

am Mittwoch, 15.07.2020 treten weitere Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft.

Besonders wichtig ist  folgender Passus: “Aufgrund dieser Veränderung der Landesverordnung sind auch die Hygienepläne für den Sport innen und außen neu gefasst worden, auch diese finden Sie im Anhang. Dabei ist für Sie wichtig zu wissen, dass im Hygienekonzept für Sport in Räumen zwar die Gruppengröße auch auf 30 Personen erhöht wurde, ohne dass 1,5 Meter Abstand gehalten werden müssen, nach wie vor aber bei mehr als 10 Personen mindestens 10 Quadratmeter Raum pro Person zur Verfügung stehen muss.

Wörtlich heißt es in dem Konzept: “Beim  Training  und  Wettkampf mit  mehr als 10 Personen muss die Personenbegrenzung (1Person je 10 qm Verkaufs -oder Besucherfläche) eingehalten werden.” Konkret bedeutet dies also dass in Räumen mit einer Größe von 100 qm weiterhin nur 10 Personen Sport drinnen treiben dürfen. Dies führt dazu, dass z.B. für eine Sportgruppe, die aus 15 Personen (plus Übungsleiter) besteht, auch ab 24.06.20 mindestens 160 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen muss, wenn diese Gruppe drinnen ihren Sport betreibt.”

Aktuell bleiben alle Regelungen in unsern Sportstätten wie bisher bestehen.

Nach der Sommerpause (in Toni-Chorus-Halle und Clubhaus) werden neue Reglungen getroffen.

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
weitere Lockerungen ab 24.06.2020, auch für Kontaktsportarten

Trier, 23.06.2020

Liebe Mitglieder,

am Mittwoch, 24.06.2020 treten die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und damit auch weitere Lockerungen für den Sport in Kraft.

Es heißt, dass das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in Gruppen von bis zu zehn Personen wieder erlaubt sind. Auch Kontaktsportarten sind wieder gestattet.

Der Sportbund Rheinland hat folgendes bekanntgegeben:  Gemäß der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist ab dem 24. Juni 2020 das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in Gruppen von bis zu zehn Personen (einschließlich des/der Übungsleiter) ohne Einhaltung des Mindestabstandes zulässig; dies gilt auch für den Kontaktsport. Bei darüber hinausgehenden Gruppengrößen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot von mindestens 1,50 m (bzw. bei Sportarten mit erhöhtem Aerosolausstoß von 3 m).

Öffnung der vereinseigenen Sanitärräume und Gastronomie:

Aufgrund von Urlaubsabwicklung hat der Verein entschieden, die Sanitärbereiche geschlossen zu lassen. In der Toni-Chorus-Halle sind auch weiterhin keine Zuschauer erlaubt.  Auch die vereinseigene Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen.

Bitte halten Sie sich an die Regelungen und unterstützen Sie damit den Verein. Wir danken all unseren Übungsleitern und Mitgliedern für die Solidarität!

Ihre PST-Geschäftsstelle

 

 

Reha-Sport
geänderte Wiederaufnahme Aquajogging und Wassergymnastik

Sportstätte: Südbad Trier
Trainingstage: dienstags: Aquajogging und donnerstags: Wassergymnastik
Uhrzeit: 19:00 Uhr
Beginn: ab Dienstag 30. Juni / Donnerstag ab 2. Juli

An alle Teilnehmer des Reha-Sports,

solange das Hallenbad in Trier geschlossen bleibt, bietet uns das Südbad (nach erfolgter Anfrage) obige Zeitfenster zur Ausübung des Aquajoggings und der Wassergymnastik an.
Beachtet bitte das Wasser im Südbad ist sehr kalt. 🙂
Unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen (Abstandshaltung etc. –  Mundschutz entfällt während des Sports), können wir wieder mit dem Reha-Sport im Wasser beginnen!

Ich bitte alle Teilnehmer, die an einem der beiden Kurse, oder an beiden (Teilnahme an beiden Kursen ist möglich, sofern auf der Verordnung Reha-Sport 2 x wöchentlich angegeben ist) um verbindliche Zusage, an welchem Tag eine Teilnahme gewünscht ist.

Zu beachten gilt unbedingt, dass der Einlass jeweils um 19 Uhr stattfindet, d.h., wir treffen uns 18:45 Uhr vor dem Eingang (nach 19 Uhr ist dies nicht mehr möglich, da das Bad von außen geschlossen bleibt).

Des Weiteren sind die Duschmöglichkeiten im Innenbereich geschlossen, im Außenbereich an den Wasserbecken dürfen diese genutzt werden. Umkleidemöglichkeiten stehen eingeschränkt zur Verfügung.

Alle Teilnehmer müssen sich  vorher anmelden entweder per Mail oder telefonisch.

Kursleiterin : Petra Schneider.  Telefon 0651-39958 oder schneiderpetra3@gmail.com

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
weitere Lockerungen ab 10.06.2020

Trier, 08.06.2020

Liebe Mitglieder,

die Landesregierung hat die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab Mittwoch, 10. Juni 2020 gilt und weitere Lockerungen ermöglicht. Die Regelungen zum Sportbereich sind im § 10 der Verordnung  geregelt (siehe unten)Der Verein hat entschieden, die Sanitärbereiche und vereinseigene Gastronomie weiterhin geschlossen zu lassen. In der Toni-Chorus-Halle sind auch weiterhin keine Zuschauer erlaubt.  In genannten Bereichen warten wir die Entwicklung noch ab und können bei positivem Verlauf vielleicht schon bald weitere Lockerungen bekannt geben.

  • 10 Sport:
    (1) Das gemeinsame sportliche Training ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig.
    (2) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann, ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig.
    (3) Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zu beachten, dass
  1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 regelmäßig eingehalten wird;
  2. bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert;
  3. sofern  wegen  der  Art  der  sportlichen  Betätigung,  insbesondere  in  geschlossenen Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.

(4) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(5) Unter  den  Voraussetzungen  der  Absätze  1  und  3  sind  sportliche  Angebote  mit touristischem Charakter zulässig.

(6) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung  gestattet.  Dies  gilt  nur,  wenn  die  organisatorischen,  medizinischen  und hygienischen  Vorgaben  des  von  der  Task  Force  „Sportmedizin  /  Sonderspielbetrieb  im Profifußball”  der  DFL  Deutsche  Fußballliga  GmbH  erstellten  Konzepts  in  der  jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

Bitte halten Sie sich an die Regelungen und unterstützen Sie damit den Verein, damit wir alle gemeinsam die Krise gut überstehen. Wir danken all unseren Übungsleitern und Mitgliedern für die Solidarität!

Thomas Lorenz, Präsident
Hiltrud Schilz, Geschäftsführerin

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Geschäftsstelle ab 13. Juli wieder geöffnet

Unsere Geschäftsstelle bleibt als Maßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus zurzeit noch geschlossen.
Ab Montag, 13. Juli 2020 sind wir zu den regulären Öffnungszeiten wieder für Sie da. Bitte beachten Sie alle ausgehängten Regeln!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

 

Schach
Trainingsstart ab 05.06.2020 

Das Training findet ab dem 05.06.2020 wieder in unserer Sportstätte “Clubhaus” statt.
Eine verbindliche Absprache mit Trainer Frank Görgen ist zur Teilnahme zwingend notwendig.

 

 

Schützen
Trainingsstart ab 28.05.2020 

Das Training findet ab dem 28.05.2020 wieder zu den regulären Trainingszeiten im Schützenhaus statt.

 

 

Hockey
Trainingsstart der Hockey-Jugendmannschaften am 27.05.2020 im Moselstadion

Während der Corona-Pandemie gelten abweichende Trainingszeiten, die bei Bedarf an die Entwicklungen angepasst werden müssen.

Aktuelle Informationen zu Trainingszeiten findet hier unter: https://www.hockey-trier.de/wp-content/uploads/Trainingsplan.pdf

 

 

Hockey
Traininsstart der Hockey-Jugendmannschaften am 27.05.2020 im Moselstadion

Am Mittwoch den 27.5. startet die Hockeyabteilung des Postsport Vereins Trier nach langer Corona-Pause wieder mit dem Jugendtraining.

Zuletzt waren die Hockeyspielerinnen Anfang März aktiv – damals noch in der Halle, am 13. März wurden dann seitens der Stadt die Hallen wegen der Pandemie gesperrt, so dass seitdem kein Trainings- und Spielbetrieb mehr stattfinden konnte. Der Beginn der Feldsaison – der traditionell sonst spätesten nach Ostern erfolgt – musste dann entsprechend verschoben werden.

Nachdem die Landesregierung mit der 6. Corona-Verordnung am 13. Mai erste Lockerungen auch für Mannschaftssport im Freien bekanntgebenen hat, wurde im Vorstand der Hockeyabteilung in Zusammenarbeit mit den Trainern nach Vorgaben des Deutschen Hockey-Bundes ein entsprechendes Konzept für Training unter Corona-Auflagen entwickelt.

Inzwischen wurde dieser Plan auch mit der Geschäftsstelle des PST und der Stadt Trier abgestimmt und da auch der städtische Kunstrasenplatz im Moselstadion für das Training freigeben wurde, können die Kinder und Jugendlichen sich jetzt endlich wieder auf dem Platz treffen.

Dabei habe sich die Verantwortlichen der Hockeyabteilung – Abteilungsleiter Jakob Joeres, Sportwart Ruven Bauer und Jugendwart Martin Böhler – bewusst dazu entschieden gleich mit allen Altersklassen U8 bis U18 zu starten und nicht erst mit einigen Mannschaften der älteren Jahrgänge einen Probebetrieb unter den besonderen Bedingungen zu absolvieren. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die „Minis“ (U6), da der Zugang für Eltern zu den Plätzen aktuell noch nicht möglich ist und die Einhaltung der strengen Auflagen für die Kleinsten dann kaum zu realisieren ist.

Ein klares Konzept zur Einhaltung der Abstands- und Hygienemassnahmen sowie kleine Trainingsgruppen und ein hoher Betreuungsschlüssel mit 2 Trainer/innen ermöglichen diesen „Kaltstart“ mit ca. 65 Kindern am Mittwoch von 16:30 bis 18:30 im Moselstadion. Da der Kunstrasenplatz in Tarforst für Hockey noch nicht geöffnet ist, mussten auch die Trainingszeiten angepasst werden, dabei steht jeder der 5 Gruppen eine Stunde lang eine Platzhälfte zur Verfügung, so dass dort im Durchschnitt jeweils maximal 15 Kinder mit 2 Betreuern trainieren werden. Weitere Massnahmen sind das Vorhalten von Hygieneboxen mit Desinfektionsmitteln, Einmalhandschuhen und Gesichtsmasken, das Führen von Trainingslisten aller Teilnehmer/innen sowie das Aufstellen von Corona-Trainingsregeln, die von den Eltern unterschrieben werden müssen.

Wir freuen uns auf den Start für Hockey in Trier nach der Zwangspause – wenn auch unter besonderen Bedingungen – und bedanken uns bei allen, die dies mit ihrem Engagement beziehungsweise einer guten Kooperation ermöglicht haben.

Jakob Joeres – Abteilungsleiter
Ruven Bauer – Sportwart
Martin Böhler – Jugendwart

 

 

Gymnastik
Outdoor-Kurse während Corona

Haltung und Bewegung mit Pilateselementen
ab Montag, 25.05.2020, jeweils montags, 18.30 – 19.30 Uhr,  im Palastgarten, Treffpunkt beim Konstantinfuß, bitte Ball und Matte mitbringen

Piloxing
ab Montag, 25.05. 2020, jeweils montags, 19.30 – 20.30 Uhr, im Palastgarten, Treffpunkt beim Konstantinfuß, bitte Ball und Matte mitbringen

Step-Aerobic
ab Mittwoch, 27.05.2020, jeweils mittwochs, Schulhof des AMG
18.00 – 19.00 Uhr Anfänger
19.00 – 20.00 Uhr Fortgeschrittene

Kursleiterin: Uschi Dahm, 0176/20686963

 

 

Walking
Sportbetrieb wieder aufgenommen

Nächster Walking Treff: Montag, 25.05.2020, 18:00 Uhr auf dem Parkplatz am Tiergehege, im Weißhauswald. Infos unter: 0172/6533158

 

 

Informationen zum Corona-Virus
weitere Lockerungen ab 27.05.2020

Trier, 14.05.2020

Liebe Mitglieder,

wir möchten Sie über den neuesten Stand zum Sportbetrieb in der Corona-Krise informieren. Die folgenden Öffnungen der Sportstätten sind geplant:

-Sport in Innensportstätten (Fitnessstudios, Hallen) und in Freibädern ab dem 27. Mai 2020
-Hallenbäder ab dem 10.06.2020

Sport im Freien ist unabhängig von der Sportart gestattet. Hygienevorschriften, Kontaktverbot sowie Mindestabstand müssen eingehalten und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zudem darf kein Wettkampf oder eine wettkampfähnliche Situation entstehen; Vereinsclubhäuser müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Städtische Sportanlagen und auch öffentlicher Raum dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn der Träger der Einrichtung oder der Anlage einer Öffnung zugestimmt hat.

Wir werden unseren Sportgruppen und Übungsleitern so bald wie möglich weitere Informationen zukommen lassen, auch zu den Hygienevorschriften und dem Trainingsbetrieb.

Hiltrud Schilz, Geschäftsführerin

 

 

Schach
Täglich Schach während der Corona-Zeit!

Nur wenige Wettkampf-Sportarten sind aktuell gefahrlos möglich. Die Schach-Abteilung des PST-Trier weitet deswegen ihr Online-Angebot aus. Der betreute Trainings- und Spielbetrieb im Internet wird nun täglich, auch am Wochenende, von 15 bis 19 Uhr angeboten.
Mehrere Trainer und Übungsleiter sind bereit für Übungen, Spiele und Lehrreiches.

“Wir bieten diesen Service unsere Abteilungsmitgliedern und gerne auch allen Schachspielern der Region an.”, erklärt Frank Görgen, Abteilungsleiter Schach.
“Mithilfe einer Kommunikationsplattform unterhalten wir uns miteinander, können Aufgaben gemeinsam bearbeiten und Partien kommentieren.”
Zur Teilnahme notwendig ist ein internetfähiger Computer, Laptop, Tablett oder Smartphone mit Mikrofon und Kopfhörer oder Lautsprecher.
Die Schachabteilung des PST hat ihren Schwerpunkt bei der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch viele junge und auch ältere Erwachsene besuchen den Verein regelmäßig.
Das testweise eingeführte Angebot für 3 bis 5jährige Kinder kann während der Corona-Zeit nicht aufrecht erhalten werden. Alle Schulkinder können uneingeschänkt am Internet-Angebot teilnehmen um trotz Pandemie-Isolation etwas gemeinsam zu erleben.”

Kontakt: Frank Görgen, E-Mail: Schach@Ergebnisdienst.net Telefon: 0162 6543 978 oder 0651/20196468

 

 

Gymnastik
Step-Aerobic, Pilates und Piloxing während der Corona-Zeit!

Step-Aerbic online über Skype

ab Mittwoch, 8. April 2020, jeweils mittwochs
18:00 – 19:00 Anfänger
19:00 – 20:00 Fortgeschrittene

Voraussetzungen:
Download von Skype
Step kann mit vorheriger Emailabsprache bei der Geschäftsstelle ausgeliehen werden
Mitteilung des Benutzernamens bei Skype

Pilates online über Zoom – ohne Musik/eventuell Wechsel zu Skype

ab Donnerstag, 9. April 2020 18:30 – 19:30, jeweils donnerstags

Voraussetzungen:
Installation von Zoom auf dem Handy, Laptop oder Bildschirm
Redondoball zur Hand haben, kann aber auch bei der Geschäftsstelle, mit vorheriger Emailabsprache, ausgeliehen werden
Mitteilung der Email-Adresse

Piloxing online über Skype:

ab Montag, 20. April 2020, jeweils montags, 18.30 – 19.30, keine Vorkenntnisse erforderlich

Voraussetzungen:

Download von Skype
Mitteilung des Benutzernames bei Skype

Bei Interesse bitte bei Uschi melden: 017620686963 

FREUE MICH😊

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
weitere Lockerungen ab dem 13.05.2020

Trier, 12.05.2020

Lieber Mitglieder,

wir haben die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz von Verbandsseite erhalten. Diese Verordnung tritt zum 13. Mai 2020 in Kraft; ab diesem Tag ist Sport im Freien wieder unter Auflagen möglich. Der LSB Rheinland-Pfalz schreibt dazu:

Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist ab Mittwoch wieder zulässig – sofern er im Freien erfolgt, Kontaktverbot sowie Mindestabstand eingehalten und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zudem darf kein Wettkampf oder eine wettkampfähnliche Situation entstehen. Schwimmbäder oder andere Indoor-Sporteinrichtungen bleiben bis auf weiteres dicht. Weitere Erleichterungen gibt es auch im Bereich des Leistungssports. Das geht aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz hervor, die am 13. Mai in Kraft tritt und in § 1 (1, 6 und 7) weitere Lockerungen für den Sportbetrieb formuliert.

Bitte halten Sie die Hygiene- und Abstandsmaßnahmen ein und beachten Sie dringend, dass das Kontaktverbot weiterhin besteht (keine Zweikämpfe, kein Körperkontakt). Ausgangspunkt für diese Regelungen sind die Vereinbarungen der Sportministerkonferenz sowie die 10 Leitplanken des DOSB: (Die ausführlichen Leitplanken finden Sie auch auf unserer Seite unter Aktuelles oder auf der Seite des DOSB: https://cdn.dosb.de/…/Startseite/…/Zehn_DOSB-Leitplanken.pdf):

1. Distanzregeln einhalten
2. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
3. Freiluftaktivitäten präferieren
4. Hygieneregeln einhalten
5. Umkleiden und Duschen zu Hause
6. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen
7. Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen
8. Trainingsgruppen verkleinern
9. Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
10. Risiken in allen Bereichen minimieren

Derzeit ist immer noch kein Indoor-Training gestattet, die Clubhäuser bleiben geschlossen, und die Stadt hat das Waldstadion leider noch nicht freigegeben. Sollten weitere Lockerungen kommen, informieren wir Sie sofort.

Wir bedanken uns an dieser Stelle ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Geduld und die bisher gezeigte Solidarität! Wir werden die Krise gemeinsam bewältigen!

Thomas Lorenz, Präsident
Hiltrud Schilz, Geschäftsführerin

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
die 10 Leitplanken des DOSB

  1. Distanzregeln einhalten
    Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen trägt dazu bei, die Übertragungswahrscheinlichkeit von Viren deutlich zu reduzieren. Auf Grund der Bewegung beim Sport ist der Abstand großzügig zu bemessen.
  2. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
    Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet. Die Austragung von Zweikämpfen, z. B. in Spielsportarten, sollte unterbleiben oder auf ein Minimum reduziert werden. In Zweikampfsportarten kann ggf. nur Individualtraining stattfinden.
  3. Freiluftaktivitäten präferieren
    Sport und Bewegung an der frischen Luft erleichtern das Einhalten von Distanzregeln und reduzieren das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch. Spiel- und Trainingsformen sollten, wenn möglich, auch von traditionellen Hallensportarten im Freien durchgeführt werden.
  4. Hygieneregeln einhalten
    Häufigeres Händewaschen, die regelmäßige Desinfektion von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der Einsatz von Handschuhen kann das Infektionsrisiko reduzieren. In einigen Sportarten kann ggf. sogar der Einsatz von Mund-Nasen-Schutzmasken erwogen werden.
  5. Umkleiden und Duschen zu Hause
    Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Sporthallen und Sportvereinen wird ausgesetzt.
  6. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen
    In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training und zu Wettkämpfen verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans.
  7. Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen
    Um die Distanzregeln einzuhalten, sollten derzeit keine sozialen Veranstaltungen des Vereins stattfinden. Die Bundesregierung hat es Vereinen kurzfristig gestattet, ihre Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall auch digital durchzuführen.
  8. Trainingsgruppen verkleinern
    Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.
  9. Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
    Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Sport ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich.
  10. Risiken in allen Bereichen minimieren
    Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

Hier geht es zur Website des DOSB: https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/LandingPage/Startseite/Leitplanken/Zehn_DOSB-Leitplanken.pdf

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
mehr Freiraum für Sportler

Trier, 23.04.2020

Liebe Vereinsmitglieder,

das Innenministerium hat mitgeteilt, dass sportliche Betätigungen ab sofort wieder alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien (auch auf Sportanlagen), unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m und der Hygienevorschriften zulässig sind. Hier handelt es sich nur um Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Leichtathletik, Reiten und ähnliche Sportarten.

Das Kontaktverbot gilt aber weiterhin. Übungen, bei denen Körperkontakt unverzichtbar sind, sind untersagt.

Die Stadt Trier hat auf unsere Anfrage hin konkret vorgegeben, dass bis auf einen eingeschränkten Laufbetrieb im Moselstadion alle städtischen Sportplätze, die größtenteils auch für Ballsportarten vorgehalten werden, geschlossen bleiben. Insofern bleibt auch das Waldstadion, da hier die Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen, Abstandsregelungen und Kontaktverbote nicht gewährleistet werden können (ähnlich wie beispielsweise auf der Bezirkssportanlage Heiligkreuz) auf jeden Fall geschlossen.

Für die anderen Außenanlagen, z.B. Agility-, Reitanlage und Sporthafen obliegt die Entscheidung ob und wenn ja, in welcher Form ein Sportbetrieb zu Freizeit und Trainingszwecken zugelassen wird, der Verantwortung des betreibenden Vereins.

Unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften, der Einhaltung des Mindestabstands und der DOSB-Leitplanken ist entsprechend ab sofort wieder ein Individualsport/-Training (alleine oder zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes) im Freien in folgenden Sportstätten möglich:
• Agility-Anlage
• Segelhafen
• Wasserskianlage
• Reitanlage, Außenplätze

Nicht geöffnet werden: das Fitness-Studio, die Toni-Chorus-Halle sowie das Waldstadion (da städtisch). Auch die Clubhäuser sind geschlossen zu halten.

Hier die Leitplanken des DOSB für Sie zur Information:
• Distanzregeln einhalten
• Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
• Freiluftaktivitäten präferieren
• Hygieneregeln einhalten
• Umkleiden und Duschen zu Hause
• Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen
• Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen
• Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
• Risiken in allen Bereichen minimieren

Dies ist ein erster Schritt in die Normalität. Voraussetzung ist aber, dass sich jedes Mitglied an die Vorgaben hält. Bitte beachten Sie diese Reglungen und tragen Sie dazu bei, dass wir diese Krise gemeinsam und solidarisch überstehen.

Bleiben Sie gesund und in Bewegung!

Gez. Thomas Lorenz, Präsident
Gez. Hiltrud Schilz, Geschäftsführerin

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Geschäftsstelle geschlossen

Trier, 16.03.2020

Als Maßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus bleibt die Geschäftsstelle ab sofort bis auf weiteres geschlossen.

Wir sind weiterhin per Telefon, E-Mail oder per Post für Sie erreichbar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis, bleiben Sie gesund!!!

 

 

Informationen zum Corona-Virus:
Schließung aller vereinseigenen Sportstätten und Aussetzung des Trainingsbetriebs!

Trier, 14.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreunde,

das Corona-Virus ist zurzeit das alles beherrschende Thema in unserer Gesellschaft.
Die von der WHO, dem Robert-Koch-Institut, dem Bundesgesundheitsministerium und der Stadt Trier erteilten Verfahrensregeln, um eine weitere Verbreitung des Virus zu verzögern, sind eindeutig und betreffen sowohl Privat- als auch Vereinsveranstaltungen.
Als einer der mitgliederstärksten Vereine in Rheinland-Pfalz haben wir uns aufgrund der besonderen Verantwortung unseren Vereinsmitgliedern gegenüber entschlossen, diesen Weisungen zu folgen.Da das Virus nunmehr auch die Stadt Trier erreicht hat, sagen wir mit sofortiger Wirkung alle geplanten Veranstaltungen des Post-Sport-Vereins ab.
In Übereinstimmung mit der beschlossenen Schließung aller öffentlichen Hallen und Außenanlagen durch die Stadt Trier, werden sowohl die Toni-Chorus-Halle als auch alle anderen vereinseigenen Sportstätten mit sofortiger Wirkung geschlossen und jeglicher Trainingsbetrieb ausgesetzt.
Aufgrund der Prognosen, die einen weiteren rasanten Anstieg der Infizierungen bis weit in den Sommer hinein andeuten und einen weiteren Verlauf nicht gesichert darstellen können, gilt diese Regelung ohne zeitliche Beschränkung bis auf Weiteres.
Wir sind uns bewusst, dass dies im Einzelfall Härten für unsere Abteilungen bedeuten können. Jedoch wiegt die Gesundheit jedes einzelnen schwerer als diese Einschränkungen, die zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus und zum Schutz eines jeden Einzelnen vor einer Ansteckung dienen.
Die Informationen, die auf unserer Jahreshauptversammlung vermittelt worden wären, gehen Ihnen nicht verloren. Der Bericht über die Tätigkeit der Geschäftsführung, den Bericht des Referenten Finanzen und der Kassenprüfbericht werden wir im Vereinsheft abdrucken. Die Entlastung des Vorstandes wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung nachgeholt.
Weitere Informationen über unser Vorgehen bezüglich des Corona-Virus werden wir Ihnen über unsere Webseite www.pst-trier.eu mitteilen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien in diesen schwierigen Zeiten alles Gute und bleiben Sie gesund.

Thomas Lorenz
PST Trier, Präsident